Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

Zwischen der Firma LandTechnik Hemdingen GmbH &Co. KG (LTH) und dem Kunden besteht Einigkeit darüber, dass für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.

II. Angebot, Vertragsschluss und Lieferumfang

1. Angebote sind stets freibleibend. Alle zu dem Angebot gehörenden Angaben unterliegen handelsüblichen Abweichungen, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung durch LTH verbindlich.
3. Der Lieferumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma LTH bestimmt. Insbesondere bedürfen Nebenabreden und Änderungen der schriftlichen Bestätigung von LTH.
4. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
5. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen, sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
6. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von LTH zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

III. Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Lager von LTH oder bei Versendung vom Herstellerwerk ab Werk, Verpackung nicht eingeschlossen. Bei den Preisen handelt es sich um Nettopreise, hinzu kommt die jeweils gültige Umsatzsteuer. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist LTH berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.
2. Ein Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung möglich. Für den Skontoabzug ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Konto LTH maßgebend. Skontozusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Kunde mit der Bezahlung anderer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
4. Der Kunde verpflichtet sich den Kaufpreis innerhalb von 10 Kalendertagen, gerechnet ab Datum der Rechnungsstellung zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
5. Die Zurückbehaltung von Zahlungen, die Einwendung von Leistungsverweigerungsrechten oder die Aufrechnung mit Forderungen des Kunden, die von LTH bestritten werden oder nicht rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen.

IV. Lieferfristen und Verzug

1.Lieferfristen und Termine gelten nur dann als verbindlich, wenn LTH dies in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager der Firma LTH oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt worden ist.
2. Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches der Firma LTH liegen oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.
3. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, ist LTH berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Kunden mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern, unbenommen bleiben die Rechte von LTH nach Gesetz.

V. Gefahrübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes

1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer oder beim Transport mit Beförderungsmitteln von LTH, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers von LTH oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Kunden über. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Ladung durch LTH gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
2. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die von LTH nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Ziffer 8 in Empfang zu nehmen. Teillieferungen sind zulässig.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. LTH behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Schätzwert des als Sicherheit für LTH dienenden Vorbehaltsgutes die noch nicht beglichenen Forderungen an den Kunden um mehr als 50 %, so ist LTH auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.
2. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung, sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügung durch Dritte hat er LTH unverzüglich davon zu benachrichtigen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist LTH zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
4. Ist der Kunde landwirtschaftlicher Pächter, so verpflichtet er sich außerdem, im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Inventarpfändung die Eigentumsrechte von LTH an noch nicht vollständig bezahlten Waren bei dem entsprechenden Pächterkreditinstitut zu sichern.
5. Soweit für den Kaufgegenstand ein Kfz-Brief oder Betriebserlaubnis ausgestellt ist, steht LTH während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz am Kfz-Brief/ Betriebserlaubnis zu.
7. LTH ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schäden zu versichern, soweit nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

VII. Mängelrügen und Haftung für Mängel

1. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Kunde die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Art, Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich spätestens binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an LTH zu rügen.
2. Alle diejenigen Teile der Lieferung sind unentgeltlich, nach billigem Ermessen unterliegender Wahl, von LTH nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist LTH unverzüglich – spätestens innerhalb von 14 Tagen – schriftlich zu melden. Sachmängelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in 12 Monaten. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
3. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
4. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist LTH lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
5. Für Schäden in Folge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
6. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung; fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte; bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen; bei übermäßiger Beanspruchung und bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
7. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt LTH, vorausgesetzt, dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes, sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Im übrigen trägt der Kunde die Kosten. Die Kostentragungspflicht von LTH betrifft nicht die Mehraufwendungen, die sich dadurch ergeben, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Unternehmers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen, vertraglich vereinbarten Gebrauch der Sache.
8. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur bei grobem Verschulden, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens, in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Verkäufer garantiert hat. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

VIII. Rücktritt, Minderung, sowie sonstige Haftung

1. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn LTH die gesamte Leistung nach Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen von LTH. Der Kunde kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Kunde die Gegenleistung entsprechend mindern.
2. Liegt Leistungsverzug im Sinne der Ziffer IV der Verkaufs- und Lieferbedingungen vor und gewährt der Kunde LTH eine angemessene Nachfrist mit Androhung des Rücktritts und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Kunden ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Kunde hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn LTH eine ihm gestellte angemessene Nachfrist mit Androhung des Rücktritts für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Kunden besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch LTH.
5. Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur bei grobem Verschulden; bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im übrigen sind weitere Ansprüche, insbesondere auf Kündigung, Minderung oder Schadensersatz ausgeschlossen.

IX. Reparaturaufträge

1. Die Abnahme erfolgt mit Übergabe und Erteilung des Leistungsscheins. . Zahlungen sind bei Abholungen und Abnahme sofort fällig.
2. Der Auftraggeber hat den Auftragsgegenstand innerhalb 10 Tagen gerechnet ab entweder Meldung der Fertigstellung oder, falls dieses Datum nicht verfügbar ist, ab Datum der Rechnungsstellung abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Verzug. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages aufgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage.
3. Bei Annahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Vertrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
5. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Gewährleistungsansprüche entsprechend den folgenden Bestimmungen nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.
6. Ist das Werk mangelhaft, so leistet der Auftragnehmer zunächst Gewähr durch Nachbesserung.
7. Der Auftragnehmer leistet im übrigen für die in Auftrag gegebenen Arbeiten gegenüber Verbrauchern in folgender Weise Gewähr:
a) Schlägt die Nachbesserung fehl, insbesondere wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch unzumutbar ist, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
b) Wählt der Verbraucher wegen eines Mangels nach gescheiterter Nachbesserung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
c) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes handelt.
8. Gegenüber Unternehmern leistet der Auftragnehmer wie folgt Gewähr:
a) Alle diejenigen Teile des Auftragsgegenstandes sind unentgeltlich von LTH nachzubessern, die innerhalb von 12 Monaten seit Abnahme in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden, reparaturbedingten Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist LTH unverzüglich – spätestens innerhalb von 14 Tagen – schriftlich zu melden. Sachmängelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes handelt. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
b) Von den durch die Nachbesserung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt LTH, vorausgesetzt, dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes, sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Im Übrigen trägt der Unternehmer die Kosten. Die Kostentragungspflicht von LTH betrifft nicht die Mehraufwendungen, die sich dadurch ergeben, weil der Auftragsgegenstand nach der Abnahme an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Unternehmers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen, vertraglich vereinbarten Gebrauch des Auftragsgegenstandes.
c) Weitere Ansprüche des Unternehmers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Auftragsgegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur bei grobem Verschulden, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens; in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Auftragsgegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird; bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Auftragsgegenstand selbst entstanden sind, abzusichern und bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat. Im Übrigen ist die Haftung gegenüber dem Unternehmer ausgeschlossen.
9. Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vor.

X. Gerichtsstand/Erfüllungsort

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag der Hauptsitz von LTH.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Unternehmer einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

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